Rechtliche Basis von Praxisklassen

Praxisklassen gehören seit dem Jahr 2020 zu einem Regelangebot an vielen Hamburger Stadtteilschulen. Die Jugendlichen, die sich für eine Praxisklasse entscheiden, lernen mindestens 12 Wochen in der Schule und an mindestens 20 Wochen dual, nämlich in Schule und Betrieb. In den dualisierten Wochen besuchen die Jugendlichen die Schule an 3 Tagen, an zwei 2 Tagen absolvieren sie ein Langzeitpraktikum im Betrieb. Den strukturellen Rahmen gibt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) vor. Wir informieren hier über den rechtlichen Rahmen und die formalen Grundlagen. Außerdem stehen wir gerne für eine persönliche Beratung sowie weiterführende Unterstützung zur Verfügung.

Eine Kontaktaufnahme erbitten wir hierzu über: praxisklassen@hibb.hamburg.de

APO Screenshot
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung

In einer Praxisklasse haben die Jugendlichen eine reduzierte Stundentafel. [weiter]
Praxisklassen haben die gleiche personelle Ausstattung wie die anderen Klassen des 10.Jahrgangs der Stadtteilschulen in Hamburg. Ein Teil der personellen Ressource wird für die Bildungsbegleitung der Schülerinnen und Schüler eingebracht. Der Zugang zu einer Praxisklasse ist einerseits freiwillig und kann andererseits nicht eingeklagt werden. Die Einrichtung dieser Klassen bedarf der Zustimmung der Behörde. Der schulische Unterricht findet in 20 Unterrichtsstunden à 45 Minuten statt. Davon 4 Std. Deutsch, 4 Std. Mathematik, 3 Std. Englisch, 2 Std. Naturwissenschaften, 2 Std. Gesellschaft, 2 Std. Sport, 2 Std. Kunst/ Musik/ Theater. Die Note im Fach Arbeit und Beruf ergibt sich aus der Bewertung der betrieblichen Leistung sowie der Praxisreflexion.

Schulische Gremien einbeziehen

Eine Schulgemeinschaft, die von dem Konzept „Praxisklasse“ überzeugt ist [weiter] und es gemeinsam trägt, besitzt eine enorme Strahlkraft für alle beteiligten Akteure. Die Schulkonferenz beschließt über das Konzept auf der Grundlage des Votums der Gesamtkonferenz.

Symbolbild
Symbolbild (pexels.com)
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Berufseinstiegsbegleitungen

Nach dem SGB III §49 können Schulen für jede angemeldete Praxisklasse [weiter] eine Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) für 11 Schülerinnen und Schüler beantragen. Die Finanzierung dieser Maßnahme übernimmt zu 50% die Agentur für Arbeit und zu 50% die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB).

Die Aufgaben der Berufseinstiegsbegleitung sind:

  • Individuelle Begleitung und Unterstützung
  • Eingliederung in eine Berufsausbildung
  • Erreichen eines Schulabschlusses
  • Berufsorientierung und -wahl
  • Ausbildungsbetriebssuche
  • Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses